Die Urlaubsabgeltung in der Insolvenz – Änderung der Rechtsprechung

Im Urlaubsrecht ändert sich generell viel. Dieser Ausschnitt befasst sich nur mit der Einordnung der Urlaubsabgeltung in der Insolvenz.

Die Urlaubsabgeltung in der Insolvenz – Änderung der Rechtsprechung

Klar ist, dass die Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Masseverbindlichkeit ist, auch wenn viele Insolvenzverwalter dies nicht wahr haben wollen. Das BAG hat dies in einer Entscheidung vom 18.11.2003, Az. 9 AZR 95/03 entschieden und in der Folge daran festgehalten. Der Insolvenzverwalter kann sich vielfach nicht gegen Masseverbindlichkeiten wehren. Daher kann er die Masseunzulänglichkeit anzeigen. Die nach Eröffnung aber vor der Masseunzulänglichkeit entstandenen Forderungen sind (vereinfacht) Altmasseverbindlichkeiten. Die danach entstehenden Neumasseverbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter hat die Neumasseverbindlichkeiten vor den Altmasseverbindlichkeiten zu tilgen. Hat ein Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung zu beanspruchen ist es für ihn oder sie daher von Vorteil, wenn es sich um Neumasseverbindlichkeiten handelt. Die Chance einer Auszahlung am Ende des Verfahrens ist dann deutlich höher.
Der neunte Senat hatte bisher die Auffassung vertreten, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch aufzuspalten ist. Die Details dieser Rechtsprechung sind für Arbeitnehmer nicht mehr wichtig, weil der neunte Senat auf eine Anfrage des sechsten Senats, Teilurteil vom 10.09.2020, Az. 6 AZR 94/19, nun entschieden hat, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch dann insgesamt Neumasseverbindlichkeit ist, wenn der Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige in Anspruch genommen hat.

Der neunte Senat nimmt dies auch an, wenn ein vorläufiger starker Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer in Anspruch genommen hat, vgl BAG, Beschluss vom 16.02.2021, Az. 9 AS 1/21.