Erwerb des Handelsgeschäft unter Lebenden bei Eigenverwaltung

Im Urteil vom 03.12.2019 (Az. II ZR 457/18) hat der BGH Rechtssicherheit für die insolvenzrechtliche Praxis geschaffen:

Erwerb des Handelsgeschäft unter Lebenden bei Eigenverwaltung. Das aus der Eingenverwaltung erworbene Handelsgeschäft haftet nicht für Altverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin.

Kontext:

In der Vergangenheit hatte der BGH bereits entschieden, dass die Regelung des § 25 HGB bei Erwerb des Unternehmens im eröffneten Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter nicht greift. Der BGH hat diese Rechtsprechung auf die Eigenverwaltung übertragen. Mit dieser Rechtsprechung soll die Sanierung von Unternehmen gefördert werden. Ohne diese Rechtsprechung hätten Erwerber mit Ansprüchen Dritter zu rechnen. Der Kaufpreis für Unternehmensteile aus der Eigenverwaltung wäre (noch) geringer.