Die anfechtbare Aufrechnungslage – Anmerkung zu OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf: Beschluss vom 11.05.2020, Az. I-12 U 49/19

Die anfechtbare Aufrechnungslage – Anmerkung zu OLG DüsseldorfDie Aufrechnung in der Insolvenz ist ebenso praxisrelevant, wie kompliziert. Oftmals versucht man als späterer Anfechtungsgegner, der eine Insolvenz des Vertragspartners für möglich hält, durch die Gestaltung einer Aufrechnungslage Schaden von sich abzuwenden. Teilweise werden die später strittigen Aufrechnungslagen durch eine Einigung der Parteien zur Vermeidung von Gerichtsverfahren en passant geschaffen. Welche Motive der Anfechtungsgegner auch hatte, es lief nicht gut. Die eigentlichen Forderungen bestanden mehrere Jahre vor der später – kurz vor der Insolvenzantragsstellung – getroffenen Vereinbarung. Das OLG bestätigt die Anfechtung des Insolvenzverwalters mit klarer Begründung: Es kommt darauf an, wann die Aufrechnungslage entstanden ist, wann die Forderungen gegenseitig verknüpft worden sind. Nicht entscheidend ist, wer die Aufrechnung erklärt. Die Aufrechnung war vorliegend nach § 131 InsO anfechtbar, weil der Anfechtungsgegner in der kritischen Zeit vor dem Insolvenzantrag die Aufrechnungslage erhielt. Die Gestaltung der Aufrechnungslage innerhalb von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag ist nach der Rechtsprechung des BGH inkongruent, und damit erleichtert anfechtbar.

Fazit:

Die Aufrechnung sollte man als Gestaltungsmittel, gerade bei einer Krise des Vertragspartners, im Blick haben. In manchen Konstellationen wird es aber besser sein, weniger zu regeln, sondern aus den ursprünglichen Rechtsverhältnissen die Aufrechnung abzuleiten. Gerade wenn Sanierungsberater solche Vereinbarungen vorschlagen, ist Vorsicht geboten. Ohne anwaltliche Begleitung ist der Abschluss solcher Vereinbarungen riskant. Im vorliegenden Fall realisierte sich das Risiko mit rund 95.000,00 EUR.