Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers in der Insolvenz

Das OLG Rostock, Beschluss vom 02.06.2020, Az. 4 W 4/20, hat sich mit der Frage des Wettbewerbsverbots eines Geschäftsführers bei Insolvenzeröffnung befasst.

Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers in der Insolvenz

In der Entscheidung bestätigt das OLG die ältere Rechtsprechung des BGH, wonach auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers bestehen bleibt. Erst mit dem Verlust der Organstellung endet das Wettbewerbsverbot. In dem entschiedenen Fall gab es keine vertragliche Regelung über das Wettbewerbsverbot. Der Senat leitet das Wettbewerbsverbot über eine aktienrechtliche Vorschrift her. Die Entscheidung ist nachvollziehbar. Führt aber bei Geschäftsführern zu Problemen. Denn bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot droht eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter.

Kontext:

Es ist ausgesprochen schwierig im Handelsregister nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Geschäftsführer ausgetragen zu werden. Daneben ist der Insolvenzverwalter daran interessiert den Geschäftsführer möglichst lange nutzen zu können. Dieser hat die Kontakte, kennt die Branche, die Geschäftsabläufe und Risiken. Ohne die Hilfe des Geschäftsführers ist es für den Insolvenzverwalter oft unmöglich den Betrieb in der Insolvenz zu führen. Ohne Geschäftsführer müsste der Insolvenzverwalter entweder eine andere Person des Unternehmens mit den Aufgaben eines Geschäftsführers betrauen, oder aber selbst die Geschäftsleitungsfunktionen wahrnehmen. Es liegt auf der Hand, dass hieran kein Interesse besteht. Das Interesse des Geschäftsführers sein Wissen und seine Kontakte zeitnah gewinnbringend einzusetzen hat dagegen zurückzustehen. In der Praxis sind Insolvenzverwalter manchmal bereit auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten, wenn die ehemalige Geschäftsleitung gewährleistet, die notwendigen Arbeiten im Unternehmen weiter zu erledigen. Bei diesen Verhandlungen ist allerdings Fingerspitzengefühl erforderlich. Ohne anwaltliche Hilfe wird die Geschäftsleitung oftmals auf die Zukunft vertröstet.