Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG

Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG (Entlastung durch Ressortverteilung) I :

In dieser Entscheidung des BGH vom 06.11.2018 (Az. II ZR 11/17) versuchte der Geschäftsführer die Inanspruchnahme wie folgt zu vermeiden: Er war nur für den künstlerischen Bereich zuständig, der kaufmännische Bereich war einem anderen Geschäftsführer zugewiesen. Die Insolvenzreife habe er nicht erkannt, musste sie auch nicht erkennen. Die Ressortverteilung entlaste ihn. Der BGH lässt diese Argumentation so nicht gelten: Eine Ressortverteilung sei möglich, teilweise auch geboten. Diese Verteilung entbindet aber nicht die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften zu überwachen. Um entlastet zu sein, muss der Geschäftsführer nachweisen dass eine angemessene Kontrolldichte und Überwachung stattgefunden hat. Der BGH hat die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.

Fazit:
Die Rechtsprechung des BGH ist an dieser Stelle strenger als die mancher Instanzgerichte. Die Ressortverteilung – ein legitimes Mittel der Haftungsvermeidung – wird dem Grunde nach zwar anerkannt, aber dann wieder erheblich eingeschränkt. Bei mehreren Geschäftsleitungsorganen kommt eine Aufteilung der Zuständigkeiten oft vor. Soweit die Aufteilung auch der Haftungsvermeidung des nicht zuständigen Geschäftsführers dienen soll, ist dem Geschäftsführer eine engmaschige Kontrolle und deren schriftliche Dokumentation zu empfehlen.

 

 

Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG (Entlastung durch Alternativverhalten) II:

Auch im Jahr 2020 wird der BGH bei Ansprüchen aus § 64 GmbHG nicht milder: Ein Fluglinienbetreiber ist insolvenzreif. Dennoch zieht er von Reiseveranstaltern Geld ein. Diese gehen auf ein debitorisches Konto. Der spätere Insolvenzverwalter fordert diese Zahlungseingänge auf dem debitorischen Konto nach § 64 GmbHG. Der BGH geht im Grundsatz davon aus, dass Zahlungseingänge auf einem debitorischen Konto zu einem Anspruch nach § 64 GmbHG führen. Der Geschäftsführer wendet ein, dass bei rechtzeitiger Antragstellung die Gelder gar nicht mehr eingegangen wären und daher sein Verhalten geboten war. Der BGH lässt dies in der Entscheidung vom 11.02.2020 Az. II ZR 427/18 nicht gelten. Es sei unerheblich ob bei pflichtgemäßem Verhalten die Gelder in das Vermögen der Gesellschaft gelangt wären. Die Grundsätze rechtmäßigen Alternativverhaltens sind nicht anwendbar.

Kontext:
Die Haftung aus § 64 GmbHG ist in der Rechtsprechung des BGH ausgesprochen streng. Ein Grund dafür ist, dass Geschäftsleitungsorgane verpflichtet sind, die Insolvenz rechtzeitig anzumelden. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, ist das Haftungsrisiko groß.