Auskunftsanspruch bei Annahmeverzugslohn

Das Urteil des BAG vom 27.05.2020, Az. 5 AZR 387/19 kann für manchen Arbeitnehmer zu Überraschungen führen.

Für Arbeitgeber kann das Urteil ein Strohhalm sein, an dem man sich festhält. Stabil ist der eher nicht.

Auskunftsanspruch bei Annahmeverzugslohn. Worum geht es?

Der Arbeitnehmer ist mehrfach gekündigt worden. Alle Kündigungen waren unwirksam. Der Arbeitnehmer klagt nun den Annahmeverzugslohn ein. Dabei reduziert der Arbeitnehmer in seiner Klage direkt – richtigerweise – die erhaltenen Sozialleistungen. Der Arbeitgeber erhebt Widerklage und verlangt Auskunft über die Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit und des Jobcenters. Dann möchte er noch weitere Eckpunkte der Vermittlungsvorschläge wie Gehalt und Art der Stelle vom Arbeitnehmer zur Auskunft erhalten. Das BAG gibt dem Arbeitgeber diesen Anspruch.

Das Interesse des Arbeitgebers findet sich im Kündigungsschutzgesetz dort in § 11 Nr.2 KSchG. Der Arbeitnehmer muss sich auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen, was er böswillig nicht verdiente. Der Arbeitgeber kann dazu in aller Regel nichts sagen. Daher braucht er die Auskünfte des Arbeitnehmers um überhaupt seine Einwendung zu begründen. Ob die Auskünfte dem Arbeitgeber helfen, steht auf einem ganz anderen Blatt. Denn in der Folge muss noch geklärt werden, ob der Arbeitnehmer böswillig mit den Vermittlungsvorschlägen umgegangen ist. Der Arbeitgeber muss weiter beweisen, dass der Arbeitnehmer „böswillig“ keine weiteren Einkünfte erzielte. Diesen Beweis im Einzelfall zu erbringen dürfte mit erheblichem Rechercheaufwand verbunden sein und ohne Gewissheit, dass sich der Aufwand lohnt. Die Arbeitnehmerseite sollte die Vermittlungsvorschläge sorgfältig aufbewahren um die Auskunft erteilen zu können. Ansonsten könnten die Arbeitsgerichte das „böswillige“ Unterlassen zu Gunsten des Arbeitgebers unterstellen.

Kontext:

Das Urteil liegt auf der bisherigen Linie des BAG seit dem Jahr 1993 (Urteil vom 29.07.1993, Az. 2 AZR 110/93). Der Arbeitgeber wird Glück haben müssen, um mit der erteilten Auskunft etwas zu erreichen. Nicht jeder Vermittlungsvorschlag auf den sich der Arbeitnehmer bewirbt, wird zu Vorstellungsgesprächen führen. Nicht jedes Vorstellungsgespräch zu einem Jobangebot. Und dann ist noch die kleine Frage wie die anderen Arbeitgeber, bei denen sich der Arbeitnehmer vorstellte, dem bisherigen Arbeitgeber gegenüber erklären. Die wenigsten werden überhaupt Auskünfte erteilen. Aus Arbeitnehmersicht sollte man für eine saubere Dokumentation sorgen und sich nicht auffällig böswillig zu den Vermittlungsvorschlägen verhalten.