Die Verkürzung der Restschuldbefreiung

Die Verkürzung der Restschuldbefreiung – und jetzt wird alles gut, ja, nein, vielleicht?

Bei den momentanen Berichten über die Neuregelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens steht die Verkürzung auf 3 Jahre klar im Vordergrund. Das ist auch einleuchtend, weil es so verlockend ist. Die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre wird nicht nur Einfluss auf Insolvenzverfahren haben, sondern auch allgemein bei Verhandlungen und im Zivilprozess. Die Änderungen in der Insolvenzordnung werden zudem wahrscheinlich zu einer Ungleichbehandlung von Schuldnern führen, die ein Insolvenzverfahren einleiten. Darauf und einige andere Punkte wird der Beitrag eingehen. Der geneigte Leser sollte sich, wenn er in der Zukunft mit dem Thema befasst ist oder sich befassen muss, vor Augen führen, dass dieser Beitrag eine Momentaufnahme des Oktober 2020 ist. Die Änderungen an der Insolvenzordnung folgen schnell. Was heute noch geltendes Recht ist, kann in zwei Jahren schon keinen Wert mehr haben.

Verkürzung der Restschuldbefreiung

Von der Verkürzung der Restschuldbefreiung werden Verbraucher und auch natürliche Personen die Unternehmer sind profitieren. Die Neuregelung – so sieht es derzeit aus – wird für Insolvenzverfahren gelten, die seit dem 01.10.2020 bei den Amtsgerichten eingehen. Noch ist die Neuregelung nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Neuregelung soll aber nach jetzigem Stand die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre für Verfahren seit dem 01.10.2020 betreffen. Daneben soll es eine Regelung geben, die für Insolvenzverfahren ab dem 17.12.2019 eine gestaffelte Verkürzung gibt. Derzeit halten die Insolvenzanwälte – wie wir auch – die Insolvenzanträge zurück. Der Gesetzgeber ist manchmal für eine Überraschung gut. Diese Überraschungen können für Schuldner eventuell nachteilige Folgen haben.
Die 35 Prozentquote, die zu einer verkürzten Restschuldbefreiung führte, ist in der Neuregelung keine Voraussetzung um die verkürzte Restschuldbefreiung zu erlangen.

Versagung der Restschuldbefreiung

Für erhebliche Diskussionen – teilweise Kopfschütteln – hat aber eine andere Regelung gesorgt. In der Neufassung der Insolvenzordnung soll über die Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen entschieden werden. Diese Regelung übersieht man leicht und wird als Schuldner von den drei Jahren geblendet. Aus Schuldnersicht ist diese Änderung aber brandgefährlich. Bisher und immer schon war es Sache der Gläubiger mit Versagungsanträgen dafür zu sorgen, dass der Schuldner nicht die Restschuldbefreiung erhält. Bei diesen Versagungsanträgen bestanden drei Probleme. Die meisten Gläubiger befassen sich nach der Forderungsanmeldung nicht mehr mit dem Verfahren. Diese Gläubiger suchen und finden keine Versagungsgründe. Gläubiger, die sich mit dem Insolvenzschuldner und dem Verfahren befassten, hatten das Problem an die Informationen zu kommen, um einen begründeten Antrag zu stellen. Je nach Insolvenzverwalter oder Treuhänder lief man gegen eine Mauer des Schweigens. Der Aufwand über die Zwischenberichte bei Gericht Auskünfte zu erhalten wurde wegen der Kosten und des Aufwandes gescheut. Zuletzt musste der Antrag in der richtigen Art und Weise gestellt werden, daran scheiterte es oft.

Ungleichbehandlung in der Gerichtspraxis

Die Ungleichbehandlung ist offenkundig, wenn es um den Zeitpunkt der Antragstellung geht. Ein Schuldner, der in 2018 den Antrag stellt wird die Restschuldbefreiung nach altem Recht erlangen. Es wird also fünf oder sechs Jahre dauern. Der Antrag ab dem 01.10.2020 wird mit der gewollten Verkürzung einhergehen. So ist es aber oft, wenn Gesetze geändert werden.
Ein wenig versteckter ist die unterschiedliche Gerichtspraxis, die mit einer Ungleichbehandlung verbunden sein wird. Was ist damit gemeint?

Es sind zwei Punkte:

Viele Insolvenzgerichte sind unterbesetzt.Mit der jetzigen Änderung werden die Gerichte in den nächsten Jahren mit erheblichem Mehraufwand belastet. Es wird Gerichte geben, die diese Mehrbelastung auffangen können. Andere Gerichte werden mit den bestehenden Mitteln arbeiten müssen.
Die Befugnis oder Verpflichtung von Amts wegen über die Versagung der Restschuldbefreiung zu entscheiden wird dazu führen, dass einzelne Gerichte eng am Wortlaut die Regelungen anwenden. An diesen Gerichten werden die Zahlen zur Versagung der Restschuldbefreiung hoch gehen. Es wird andere Gerichte geben, die wegen des bestehenden Pensums die Dinge bei der Versagung entspannter sehen. An diesen Gerichten werden die Versagungen kaum verändert sein.

Sonstige Änderungen

Neben diesen gravierenden Änderungen, gibt es noch kleiner Änderungen, die aber im Einzelfall erhebliche Auswirkungen haben werden. Im laufenden Verfahren ist neben dem hälftigen Vermögen, das durch Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, auch eine Schenkung zur Hälfte sowie Vermögen, das als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erworben wird, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben.

Nach Beendigung des Verfahrens ist der Schuldner für 11 Jahre für ein weiteres Verfahren gesperrt. Zudem ist in diesem weiteren Verfahren eine Befreiungsphase von fünf Jahren vorgesehen.

Wem nützt die Neuregelung? Für wen ist die Neuregelung tendenziell schlecht?

Der redliche Schuldner wird von der Neuregelung profitieren. Der weniger redliche Schuldner wird unter Umständen böse Überraschungen erleben. Die Insolvenzgerichte werden an der Neuregelung in den nächsten Jahren wenig Freude haben. Die Anträge sind in den letzten Monaten zurückgehalten worden. Vielfach wird angenommen, dass es wegen Corona zu steigenden Insolvenzverfahren kommen wird. Dazu kommen dann noch die geparkten Anträge. Wie die Insolvenzgerichte das alles abarbeiten sollen, ist unklar.

Augenscheinlich ist auch, dass man in diesem Bereich viel falsch machen kann. Eine qualifizierte Beratung ist sicherlich der beste Schutz vor unliebsamen Überraschungen. Dafür stehen wir zur Verfügung.