Die Vermutungen bei der Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG

In dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 29.07.2020, Az. 7 W 38/20 ist noch einmal klar gemacht worden wie weit die Rechtsprechung des BGH zu Lasten der Geschäftsleiter greift:

Die Vermutungen bei der Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG, jezt: § 15b InsO

1. „Die Haftung setzt ein Verschulden voraus, einfache Fahrlässigkeit genügt. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, auf die individuellen Fähigkeiten des in Anspruch genommenen Geschäftsführers kommt es nicht an. Bei Zahlungen in der objektiven Lage des § 64 GmbHG wird ein Verschulden des Geschäftsführers vermutet, wobei die Erkennbarkeit der Insolvenzreife ausreicht und ebenfalls vermutet wird (vgl. BGHZ 146, 264= ZInsO 2001, 143; BGHZ 143,184= ZInsO 2000, 117; BGH, Urt. v. 19.6.2012 – II ZR 243/11, ZInsO 2012, 1536).“

2. „Die Gesellschaft ist nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit liegt nicht erst vor, wenn überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet werden können. Es genügt, wenn das Unvermögen den wesentlichen Teil der Zahlungspflichten der Gesellschaft betrifft. Die Zahlungsunfähigkeit wird gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO bei Zahlungseinstellung vermutet, die hier zumindest vorliegt.“

3. Als Zahlung i.S.v. § 64 Satz 1 GmbHG kommt jede masseschmälernde Leistung in Betracht, der Begriff der Zahlung ist weit auszulegen. Hier beansprucht der Kläger Ersatz für Barzahlungen aus dem Kassenbestand im Zeitraum v. 3.8. bis zum 2.10.2015. Der Kläger als Insolvenzverwalter genügt seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, dass eine Zahlung vorliegt, die vom Geschäftsführer veranlasst wurde. Dies gilt auch dann, wenn Barentnahmen aus der Kasse und Zahlungen nicht der Beklagte persönlich, sondern sein im Unternehmen tätiger Bruder, der Zeuge S, vorgenommen hat und der Beklagte von den Zahlungen nichts wusste. Der Geschäftsführer muss ab Insolvenzreife durch geeignete Maßnahmen und konkrete Anweisungen dafür sorgen, dass masseschmälernde Zahlungen unterbleiben. Ausreichend für die Haftung des Geschäftsführers ist, dass sie von einem Mitarbeiter der Schuldnerin veranlasst worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2009 – II ZR 280/07, ZInsO 2009, 876).“

Fazit:

Jedem Geschäftsleiter in der Krise ist anzuraten eine Liquiditätsplanung – die auch überprüft und abgeglichen wird – vorzuhalten, wenn er Krisenanzeichen feststellt. Die Beauftragung von externen Beratern ist in der Regel sinnvoll, wenn auch teuer. Viel teurer wird der Anspruch nach § 64 GmbHG sein. Mit der Insolvenzantragstellung kann die Haftung nach § 64 GmbHG begrenzt oder ganz vermieden werden. Der BGH, auch wenn es so deutlich nicht geschrieben wird, wird die Haftung auch deshalb so hart ausgestaltet haben, damit Insolvenzen nicht verschleppt werden.