Anspruch auf Pflichtverteidigerbestellung bei Insolvenzverschleppung

Allen gutgemeinten Beteuerungen des Insolvenzverwalters zum Trotz, kommt es häufiger vor, dass nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch noch ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung dazukommt.

Anspruch auf Pflichtverteidigerbestellung bei Insolvenzverschleppung

Die Staatsanwaltschaften werden standardmäßig über die Eröffnung des Insolvenzverfahren informiert. Bei einer Insolvenz die mangels Masse abgewiesen wird, liegt der Verdacht einer Insolvenzverschleppung und auch anderer Bankrottdelikte nahe. Aber auch bei einer Eröffnung des Verfahrens ergeben sich regelmäßig, insbesondere aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters Anhaltspunkte, um die Insolvenzverschleppung zu prüfen. Die Staatsanwaltschaften leiten dann oft Ermittlungsverfahren ein, die dann in der Anklageerhebung münden. Oftmals haben Gesellschafter-Geschäftsführer und die Familie ihr gesamtes Vermögen in das später insolvent gewordene Unternehmen eingebracht und können sich eine Verteidigung nicht leisten. Die Rechtsprechung ist oftmals – aus Kostengründen – zurückhaltend, wenn es um die Bestellung eines Pflichtverteidigers geht. Allerdings geht es bei der Insolvenzverschleppung oftmals um Fälle, in denen die Bewertung von Buchhaltungsverfällen, der Fortführungsprognose oder aber die bestehende oder vermutete Zahlungsunfähigkeit geprüft und angegriffen werden muss. Dreh- und Angelpunkt ist § 140 II StPO. Wann ist die Sach- oder Rechtslage schwierig? In zwei älteren Entscheidungen haben Landgerichte (LG Hildesheim und LG Gera) mit unterschiedlicher Begründung angenommen, dass im Falle der Einführung von Buchhaltungsunterlagen und weiteren Geschäftsunterlagen die Pflichtverteidigerbestellung geboten ist (LG Hildesheim) oder aber, wenn ein Gutachten wesentliches Beweismittel der Staatsanwaltschaft ist (LG Gera). Das LG Regensburg (Beschluss vom 15.07.2020, Az. 6 Qs 5/20) hat nun ausgeführt, dass auch bei einem Verfahren vor dem Strafrichter die Pflichtverteidigerbestellung angezeigt ist, wenn zu erwarten ist, dass es in der mündlichen Verhandlung um Fragen der Bilanzierung und Vorgänge der Buchhaltung geht. In diesen Fällen ist eine Verteidigung nur bei Aktenkenntnis sinnvoll möglich. Daher ist von einer schwierigen Sachlage im Sinne des § 140 II StPO auszugehen und ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Kontext:

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Jede Staatsanwaltschaft wird sich bei der Anklageerhebung auf das Gutachten des Insolvenzverwalters stützen. In diesem Gutachten sind bilanzielle und buchhalterische Fragen beantwortet und rechtliche Würdigungen, wenn auch meist vorsichtig formuliert. Eine erfolgreiche Verteidigung kann häufig gegen die Annahmen und Wertungen des Gutachtens streiten, denn der Insolvenzverwalter hat meist bei Gutachtenerstellung nur das Insolvenzgericht im Blick. Die Gutachtenfragen werden entsprechend dem Auftrag abgearbeitet. Die strafrechtliche Prüfung steht nicht im Vordergrund. Argumente gegen die Anklage wird man aber nur über die Akteneinsicht und das Aktenstudium erhalten. Dafür braucht der Angeklagte einen Verteidiger.