Und die D&O Versicherung deckt den Anspruch nach § 64 GmbHG, § 15b InsO doch ab

In der Praxis umstritten war bis zur Entscheidung des BGH vom 18.11.2020, Az. IV ZR 217/19, ob die D & O Versicherung Ansprüche nach § 64 GmbHG, nunmehr § 15b InsO abdeckt. Das OLG Düsseldorf hatte dies in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 verneint. In verschiedenen Versicherungsbedingungen war auch vor der hier angesprochenen Entscheidung die Inanspruchnahme ausdrücklich als versichertes Risiko aufgenommen worden, aber eben nicht bei allen. Der Versicherungsnehmer befand sich in diesem Fällen in sehr unsicherem Fahrwasser. Dieses Problem hat der BGH gelöst. Der BGH stellt zunächst klar, dass es sich bei der relevanten Klausel um allgemeine Versicherungsbedingungen handelt, die aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu lesen sind. In der Folge ergibt sich, dass der Anspruch nach § 64 GmbHG als ein „gesetzlicher Haftflichtanspruch und Schadenersatzanspruch im Sinne der AVB.

Fazit: 

Die Entscheidung ist für die Praxis und die Geschäftsleiter Gold wert. Ohne den Versicherungsschutz wäre eine D & O Versicherung nicht wirklich sinnvoll, auch angesichts der Prämienhöhe.