Die Betriebsschließungsversicherung – hilft diese Versicherung in Zeiten von Corona?

Die Frage haben sich viele Unternehmer, die auf Kundenverkehr angewiesen, beispielsweise Wirte oder Einzelhändler gestellt, oder streiten sich gerade mit der Versicherung darüber, ob und in welcher Höhe ein versichertes Risiko eingetreten ist. Da die Auszahlung der Coronasoforthilfen ungefähr genauso gut funktioniert wie die Impfkampagne, ist die Frage der Zahlung durch die Versicherung für viele Unternehmen existentiell. Dem Leser soll ein erster Überblick verschafft werden, um sich mit den Argumenten der Versicherer auseinandersetzen zu können. Hilft dies nicht weiter, sollten Sie einen Termin vereinbaren.
In Kürze geht es um folgende Probleme, die im Anschluss unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung genauer dargestellt werden:
Die Betriebsschließungsversicherung – hilft diese Versicherung in Zeiten von Corona?

1. Der Coronavirus ist in den Seuchenkatalogen der Versicherer, die Gegenstand der allgemeinen Versicherungsbedingungen sein können, nicht aufgeführt. Greift die Versicherung bei unbekannten Seuchen?

2. Die Betriebsschließung ist teilweise durch Rechtsverordnung, teilweise durch Allgemeinverfügung und nicht in jedem Fall durch einen Verwaltungsakt ausgesprochen worden. Vielfach wird der Einwand erhoben die Versicherung sei nur bei einem Verwaltungsakt in der Pflicht.

3. Manche Betriebsschließung erfolgte ohne direkten „Befehl“ der Verwaltung sondern weil die Anordnungen der Verwaltung eine Fortführung sinnlos machten. Ist die wirtschaftliche Sinnlosigkeit durch Verwaltungshandeln, die zur Betriebsschließung führt der angeordneten Betriebsschließung gleichzusetzen?

Die Themenkomplexe 2. und 3. werden von der Rechtsprechung fast ausnahmslos zu Gunsten der Versicherten beantwortet. Die 1. Frage wird in der Mehrzahl der Fälle zu Gunsten der Versicherungen entschieden.
Bei dem ersten Problemfeld ist auf den Wortlaut und die Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen zu achten. Gibt es einen Katalog der Seuchen und Krankheiten? Ist dieser Katalog abschließend (meist mit „nur“ gekennzeichnet?). In diesen Fallgruppen gehen die meisten Landgerichte (u.a. LG Köln Urteil vom 2.12.2020, Az. 20 O 139/20 , LG Wiesbaden Urteil vom 3.11.2020, Az. 9 O 1111/20, LG Bayreuth Urteil vom 15.10.2020, Az. 22 O 207/20, LG Stuttgart Urteil vom 30.09.2020, Az. 16 O 305/20) davon aus, dass die Betriebsschließung wegen der Corona Seuche nicht zum versicherten Risiko gehört. Auch das OLG Hamm – im einstweiligen Rechtschutz – hielt die Klausel für wirksam, vgl. Beschluss vom 15.07.2020, Az. 20 W 21/20.

Andere Gerichte halten die Klauseln vielfach für mißverständlich und daher für unwirksam. Das LG München I Urteil vom 1.10.2020, Az. 12 O 5895/20, LG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2021, Az. 40 O 53/20, LG Hamburg, Urteil vom 04.11.2020, Az. 412 HKO 83/20.
Die Mehrzahl der Landgerichte hält die Klauseln in der Regel für wirksam. Bis zu einer oder mehrerer Entscheidung durch den BGH wird hier noch erhebliche Unsicherheit herrschen. Aber wie zum Beispiel die kürzlich ergangene Entscheidung des BGH zur D & O Versicherung im Zusammenhang mit § 64 GmbHG zeigt, kann der BGH auch zu Gunsten der Versicherungsnehmer und gegen die Entscheidungen von OLG entscheiden.
Die Probleme unter den Ziffern 2. und 3. werden in den angesprochenen Entscheidung meist zu Gunsten der Versicherungsnehmer gelöst.

Soweit man sich dem Thema widmen muss, bietet es sich an die AVB vollständig zu lesen. Es gibt Versicherungen die keinen Katalog verwenden, oder die nicht die Einschränkung „nur“ verwendeten. In diesen Fällen sind die Erfolgsaussichten bereits jetzt deutlich höher, wie die Entscheidungen des LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020, Az. 11 O 66/20 und LG Magdeburg Urteil vom 06.10.2020, Az. 31 O 45/20 zeigen. Manche Versicherer, wie beispielsweise die Allianz sind im Einzelfall zu Einigungen bereit. Die außergerichtlichen Verhandlungen sollten daher nicht von vorneherein verworfen werden. Denn die Kosten für zwei oder drei Instanzen können erheblich sein.

Christian Erdell
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht