Die fehlerhafte (gefälschte) Buchhaltung und ihre Folgen

Die Verletzung von Buchhaltungspflichten kann in ganz unterschiedlichen Bereichen Folgen haben.

Die fehlerhafte (gefälschte) Buchhaltung und ihre Folgen.
Im Steuerrecht kann die Buchhaltung verworfen werden, mit der Folge empfindlicher Zuschätzungen. Werden Steuern verkürzt, kommt auch die Einleitung eines Steuerstrafverfahren in Betracht. Im Strafrecht kommt der Kredit- oder Subventionsbetrug in Betracht. Aber auch die zivilrechtlichen Folgen können empfindlich sein. Davon handelt die Entscheidung des BGH vom 11.12.2018 (II ZR 455/17). Der Vorstand eines Konzerns übermittelt Buchhaltungsunterlagen an eine Sparkasse, die nach Sichtung der Zahlen einen Kredit von 12 Millionen EUR vergibt. In die Zahlen sollen sollen Luftbuchungen eingeflossen sein. Es sollen fiktive Umsätze an die Bank übermittelt worden sein, die zu einer positiven Kreditentscheidung der Bank führten. Der BGH führt aus, dass bei Kenntnis des Vorstandes über die Einbuchung nicht vorhandener Umsätze ein Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB und aus §§ 823 II BGB in Verbindung mit § 265b StGB in Betracht zu ziehen ist.

Kontext:

Bei vorsätzlich falschen Angaben die zur Kreditgewährung führen, muss der Vorstand zu Recht haften. In der Praxis wird aus Sicht der Bank der Nachweis der Luftbuchungen und der Kenntnis des Vorstandes schwierig werden. In dem hier entschiedenen Fall kam es zur Insolvenz, weshalb die Buchhaltung durch den Insolvenzverwalter aufgearbeitet worden ist. Diese Aufarbeitung wird die Klage erst möglich gemacht haben. Geschäftsleitungsorganen sollte die Entscheidung deutlich machen, dass falsche Angaben gegenüber Dritten empfindliche Folgen haben können. Allerdings wird auch nach dieser Entscheidung nicht jeder fahrlässige Fehler in der Buchhaltung zu einer deliktischen Haftung führen.