Der Liquiditätsstatus im Anfechtungsprozess – Anmerkung zu OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.01.2020, Az. I-12 U 23/19

Der Liquiditätsstatus im Anfechtungsprozess – Anmerkung zum OLG Düsseldorf
Als Anfechtungsgegner wird man oft außergerichtlich mit einem vermeintlichen Sachverständigengutachten, alternativ Liquiditätsstatus oder Liquiditätsstatut, konfrontiert aus dem sich zweifelsfrei die Zahlungsunfähigkeit ergeben soll. Die Unterdeckung soll 60 %, 70 % oder och mehr betragen haben. Die Verbindlichkeiten seien in der Folge nicht ausgeglichen worden. Daher sei der Anfechtungsbetrag X zuzüglich Zinsen binnen 14 Tagen an die Insolvenzmasse zu zahlen.

In aller Regel gibt es nur einen Liquiditätsstatut auf Basis der vorhanden Buchhaltung. Oftmals wird dort mit pauschalen Fälligkeiten der Forderungen gearbeitet, Einwände gegen die Berechtigung einzelner Forderungen, etwa die mangelhafte Leistung, die nicht vorhandene Abnahme, werden nicht zum Gegenstand der Prüfung gemacht. Bei diesen Themen können wir Ihnen behilflich sein.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf macht deutlich, dass der Anfechtungsgegner diese Liquiditätsprüfungen oft erfolgreich angreifen kann. In dem Beschluss ging es entscheidend um die Frage, ob eine Forderung ernsthaft eingefordert worden ist. Nur dann ist diese Forderung in der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen. In dem vermeintlichen Sachverständigengutachten ist die Forderung (wenig überraschend) in die Zahlungsunfähigkeitsbetrachtung eingestellt worden. Die Anfechtungsgegner konnten allerdings belegen, dass die Bank die Überziehung des Kontokorrent geduldet haben. Dies wurde durch die erhöhten Überziehungszinsen belegt. Damit konnte die Forderung in der Zahlungsunfähigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden. Die rund 85.000,00 EUR musste der Anfechtungsgegner nicht zahlen.

Fazit:

Die Prüfung des Liquiditätsstatutes oder des vermeintlichen Sachverständigengutachtens sollte stets kritisch hinterfragt werden. Nicht jede Forderung ist ernsthaft eingefordert, noch sind alle Forderungen per se berechtigt. Auch werden gerne die Zahlungseingänge innerhalb der nächsten drei Wochen nicht vollständig erfasst. Nach unserer Erfahrung sind rund 50 % dieser Liquiditätsstatute im Anfechtungsschreiben unbrauchbar.