Unerwarteter Nachlass in Polen

Sie haben unerwartet die Nachricht erhalten, dass Ihr bereits vor Jahren verstorbener Vater / Großvater ein Grundstück oder ein Haus in Polen sein eigen nannte und dass nun die polnischen Behörden die Eigentumsfragen in Bezug auf diese polnische Immobilie klären wollen. Oder dass ein Cousin von Ihnen die längst vergessenen Nachlassangelegenheiten aus Polen angestoßen hat und dass Ihre Großeltern Erben eines Grundstücks in Polen waren, dessen Teile jetzt Ihnen gehören sollen. Und Sie werden aufgefordert, die Rechtslage der Immobilie richtig zu stellen oder sich an den Erbformalitäten zu beteiligen.

Und was nun ?

Vor allem sollten Sie sich dessen bewusst werden, dass Ihnen erst mal zwar einige lästige Formalitäten bevorstehen, aber dass das Erbe im Ergebnis für Sie finanziell von Vorteil ist. Denn nach der Durchführung aller Formalitäten werden Sie das polnische Grundstück oder Haus veräußern können. Zwar sind die Immobilienpreise in Polen nicht so hoch wie in Deutschland, aber auch in Polen sind die Immobilien schon einiges wert.
Was die Durchführung der Formalitäten anbelangt, müssen Sie in erster Linie Erbscheine für die zwischen z.B. Ihren Herrn Großvater und Ihnen liegenden Erbfälle beantragen, d.h. möglicherweise nach den beiden Großeltern und nach den beiden Eltern. Das ist zwar recht kompliziert, kann aber in der Regel in einem Gesamtverfahren durchgeführt werden. Wenn es sich um einen aktuellen Erbfall handeln würde, würde das europäische Nachlasszeugnis ausreichen, das im Herbst 2015 eingeführt wurde. Für die sog. Altfälle, also wenn die Todesfälle davor eingetreten sind, gilt das neue Recht aber nicht. In diesen Fällen müssen bei dem zuständigen polnischen Nachlassgericht gesonderte Erbscheine beantragt werden.

Ich bin Ihnen dabei als Rechtsanwalt jederzeit behilflich.

Beachten Sie bitte, dass aus steuerlichen Gründen auch in den Neufällen, d.h. nach Herbst 2015, oft von Vorteil sein kann, kein europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen, sondern so wie in den Altfällen vorzugehen und den polnischen Erbschein erlangen.
Manchmal sind im Rahmen des Erbscheinverfahrens die Fragen der Staatsangehörigkeit zu klären. Manchmal kommt es nämlich vor, dass einer Ihrer Vorfahren ein Doppelstaater war. Zur Feststellung der Staatsangehörigkeit ist dann oft ein besonderes Verfahren vor dem zuständigen Wojewoden durchzuführen. Das ist deswegen von Belang, weil auf die Erbfolge das Recht des Staates anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß. Wenn aber Ihr Vorfahre die doppelte Staatsangehörigkeit hatte, dann gilt in dem jeweilige Land immer nur als eigener Staatsbürger. D.h. für die deutschen Gerichte gilt er ausschließlich als Deutscher und für die polnischen Gerichte ausschließlich als Pole. Und die Erbsystem der beiden Ländern unterscheiden sich in einigen Fragen, z.B. wenn ein Erblasser eine Ehefrau und zwei Söhne hinterlassen hat, dann gilt nach deutschem Recht, dass die Ehefrau die Hälfte des Nachlasses erhält und die zwei Söhne die übrige Hälfte; nach polnischem Recht dagegen gilt, dass alle ein Drittel erhalten. Deswegen ist die Klärung der Staatsangehörigkeit des Erblassers immer von Belang.
Nachdem diese Fragen geklärt sind und der Erbschein ausgestellt wurde, müssen Sie noch in das Grundbuch eingetragen werden. Zwar ist die Eintragung in das Grundbuch nach polnischem Recht nicht zwingend notwendig, aber in der Praxis ist es sehr schwierig, eine Immobilie zu veräußern, die kein aktualisiertes Grundbuch hat.
Mit der Veräußerung der Immobilie beauftrage ich meistens einen Immobilienmakler vor Ort, der die Gegebenheit und Preise in seiner Gegend bestens kennt. Seine Vergütung wird in der Regel als Provision erst nach der geglückten Veräußerung der Immobilie fällig und bezahlt. Die Veräußerung muss zwar notariell beurkundet werden, aber Sie können sich eines polnischen Rechtsanwalts bedienen, der Sie in dem Beurkundungstermin vertreten kann.