Europäisches Nachlasszeugnis

Vor einigen Jahren wurde das sog. Europäische Nachlasszeugnis eingeführt.

Europäisches Nachlasszeugnis
Verkürzt besteht nun die Möglichkeit, die Erbformalitäten vor dem Nachlassgericht des Staates durchzuführen, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Wohnte der Erblasser zuletzt in Deutschland, kann das Erbverfahren vor einem deutschen Gericht auch dann durchgeführt werden, wenn der Erblasser Besitztümer in Polen hatte. Die polnischen Behörden, inklusive Grundbuchämter, haben dann das in Deutschland erlassene Nachlasszeugnis zu beachten. Momentan ist dieser Bereich für die polnischen Gerichte und Grundbuchämter immer noch Neuland und es gibt wenige Erfahrungswerte, wie sie das Europäischen Nachlasszeugnis behandeln und mit welchen Schwierigkeiten Grundbucheintragungen auf Grund eines deutschen Nachlasszeugnisses verbunden sind.
Nach meiner Erfahrung sind die Grundbuchämter in Großstädten mit dem Europäischen Nachlasszeugnis vertraut und wenden die Regelungen an. Im ländlichen Bereich kann es schwierig werden.

Für die sog. Altfälle – also Todesfälle vor dem 17.08.2015 – gilt das neue Recht nicht. Es muss also auch vor den polnischen Nachlassgerichten der Erbschein beantragt werden. Diese Fälle sind in der Praxis – wegen des Zeitablaufs – selten geworden. Der polnische Erbschein kann von mir beantragt werden.

Während in den Altfällen das neue Recht keine Anwendung findet, ist es auch weiter zulässig, nicht nach den neuen Regelungen des Europäischen Nachlasszeugnisses vorzugehen. Sie können auch weiter wie in den  Altfällen vorzugehen, und den polnischen Erbschein beantragen und erlangen.

Manchmal sind im Rahmen des Erbscheinverfahrens die Fragen der Staatsangehörigkeit zu klären. Gerade im Verhältnis Deutschland und Polen, insbesondere im ehemaligen Schlesien, gab des Doppelstaatler. Es handelt sich um Vorfahren die beide
Staatsangehörigkeit hatten. Zur Feststellung der Staatsangehörigkeit ist dann oft ein besonderes Verfahren vor dem zuständigen „Wojewoden“ durchzuführen. Das ist deswegen von Belang, weil auf die Erbfolge das Recht des Staates anwendbar ist, dessen
Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß. Wenn aber ein Vorfahre die doppelte Staatsangehörigkeit hatte, dann gilt er in dem jeweilige Land immer nur als eigener Staatsbürger. D.h. für die deutschen Gerichte gilt er ausschließlich als Deutscher und für
die polnischen Gerichte ausschließlich als Pole. Die Erbsysteme der beiden Länder unterscheiden sich in einigen Fragen.

Das folgende Beispiel soll dies anschaulich machen:

Ein Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und zwei Söhne. Ein Testament gibt es nicht.  Nach deutschem Recht erbt die Witwe die Hälfte des Nachlasses und die zwei Söhne die übrige Hälfte; nach polnischem Recht, erhalten alle ein Drittel.

Deswegen kann die Klärung der Staatsangehörigkeit des Erblassers von Bedeutung sein. Nachdem diese Fragen geklärt sind und der Erbschein ausgestellt wurde, müssen Sie noch in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung in das Grundbuch ist nach polnischem Recht nicht zwingend notwendig, aber in der Praxis geboten. Eine Immobilie zu veräußern, ist ansonsten kaum möglich.

Die Veräußerung eines Grundstückes muss auch in Polen notariell beurkundet werden. Sie können sich allerdings eines polnischen Rechtsanwalts bedienen, der Sie in dem Beurkundungstermin vertreten kann.
Falls Sie Fragen zu einem Nachlass in Polen haben sprechen Sie mich gerne an.