Deutsch-polnischer Nachlass und Erbrecht in Polen

Es gibt unzählige Menschen, die in der zweiten Hälfte des XX. Jahrhunderts aus Polen nach Deutschland ausgewandert sind.

Deutsch-polnischer Nachlass und Erbrecht in Polen
Sie haben zum Teil ihre Eltern oder Großelter in den polnischen Gebieten hinterlassen. Es kommt daher oft vor, dass diese Bundesbürger auf einmal mit einem Erbfall in Polen konfrontiert werden. Manchmal kommt es noch anders, nämlich so, dass die Nachkommen derjenigen, die einst in diesen Gebieten gelebt haben, überraschend eine Nachricht erhalten, dass ihre Vorfahren seit geraumer Zeit und immer noch in ein polnisches Grundbuch eingetragen sind.
Diese Fälle müssen erbmäßig aufgearbeitet werden. In der Regel ist ein polnischer Erbschein (poln. postanowienie o nabyciu spadku) zu erlangen. Dieser ist bei dem polnischen Nachlassgericht zu beantragen. Das Verfahren ist nicht sonderlich kompliziert, aber oft zeitaufwendig. Erforderlich sind natürlich Kenntnisse der polnischen Sprache. Denn die Gerichtssprache in Polen ist polnisch. Im Rahmen des Erbscheinverfahrens ist von den Erben immer die sog. Erberklärung abzugeben, d.h. dass ihnen keinerlei andere Erben bekannt sind.
Besonderheiten entstehen, wenn der Erblasser zwei Staatsbürgerschaften besaß. Denn in diesen Fällen gilt der sog. Grundsatz der Ausschließlichkeit der Staatsbürgerschaft mit der Folge, dass ein Doppelstaater von den deutschen Behörden ausschließlich als deutscher Staatsangehöriger und von den polnischen Behörden/Gerichten ausschließlich als polnischer Staatsangehöriger angesehen wird. Im Hinblick darauf, dass in vielen Fällen die Staatsangehörigkeit die Frage der Erbfolge bestimmt, kann es vorkommen, dass ein in Deutschland z.B. in den 90er Jahren verstorbener deutscher Staatsbürger, der 30 Jahre zuvor aus Polen ausgewandert ist, aber die polnische Staatsbürgerschaft nie verloren hat, in Deutschland nach deutschem Recht und in Polen nach polnischem Recht beerbt wird. Und es gibt sehr wohl einige Unterschiede zwischen den Erbrechten der beiden Staaten:
Beispielsweise ist das gesetzliche Erbrecht der Kinder und des Ehepartners in Deutschland und in Polen unterschiedlich ausgestaltet. Während nämlich nach deutschem Recht der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses erhält und die Kinder sich die andere Hälfte teilen müssen, gilt nach polnischem Recht, dass der Ehepartner des Verstorbenen und die Kinder zu gleichen Teilen erben, wobei der Ehepartner mindestens ¼ des Nachlasses bekommen muss.
Unterschiedlich wird auch die Frage der gemeinsamen Testamente gehandhabt. Das sog. Berliner Testament ist in Deutschland voll formgültig. Dagegen verbietet das polnische Recht grundsätzlich die Errichtung gemeinsamer Testamente. Unter Heranziehung internationaler Übereinkommen sind die deutschen gemeinsamen Testamente mitunter auch in Polen „zu retten“, aber alles hängt vom Einzelfall ab.

Wenn der polnische Nachlass überschuldet ist, ist es wichtig, die polnische Erbschaft auszuschlagen.

Zu klären sind auch die Fragen der Erbschaftsteuer. Das zwischen Deutschland und Polen bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst die Erbschaftsteuer nicht. Das bedeutet, dass Sie theoretisch in beiden Ländern zur Erbschaftsteuer herangezogen werden können. Es gibt aber meistens doch legale Möglichkeiten, die Steuer erheblich zu senken oder sie gänzliche zu vermeiden.