Zugewinn oder Zugewinngemeinschaft
Was versteht man unter Zugewinn oder der Zugewinngemeinschaft?
Dabei handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand, in dem Ehegatten leben, wenn sie keinen Ehevertrag geschlossen haben. Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung, wird durch die Eheschließung die Zuordnung von Vermögen zu dem einen oder anderen Ehegatten nicht verändert. Nur dann, wenn Ehegatten gemeinschaftlich etwas kaufen, zum Beispiel eine Immobilie für die sie dann auch beide als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, bilden sie gemeinsames Vermögen. Das könnten aber auch zwei Personen machen, die nicht miteinander verheiratet sind. Das so geschaffene gemeinsame Eigentum beruht also nicht auf der Ehe, sondern auf einer rechtsgeschäftlichen Entscheidung der Ehegatten.
Aufgrund der Regelungen zum Zugewinnausgleich erfolgt bei einer Scheidung eine Überprüfung, ob und gegebenenfalls welcher Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat.
Der Ausgleich erfolgt durch Geldzahlung Hat ein Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen gebildet, als der andere, ist er verpflichtet, die Hälfte der Differenz zwischen dem Wert der beiden Vermögen durch Geldzahlung auszugleichen.
Wie erfolgt die Ermittlung des Zugewinnausgleichs konkret?
Es werden für jeden Ehegatten jeweils eine Vermögensbilanz zum Zeitpunkt der Hochzeit (so genanntes Anfangsvermögen) und eine zum Zeitpunkt der Zustellung der Scheidungsantragsschrift (so genanntes Endvermögen) erstellt.
Das Anfangsvermögen wird vom Endvermögen abgezogen, die Differenz ergibt den Zugewinn. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn zahlt nun die Hälfte der Differenz der Zugewinne beider Ehegatten an den anderen. Schenkungen und Erbschaften werden wie Anfangsvermögen behandelt. Soweit einer der Ehegatten während der Ehe von seinen Eltern oder Großeltern Vermögen geschenkt bekommen hat, wird dieses Vermögen so behandelt, als hätte der Ehegatte diesen Vermögenswert zum Zeitpunkt der Hochzeit bereits gehabt. Dadurch erhöht sich das Anfangsvermögen und damit die Differenz zum Endvermögen. Die Zuwendung der Eltern kommt dadurch dem anderen Ehegatten nicht zugute.