Unterhaltsanspruch der Ehegatten untereinander

Besteht nach Trennung oder Scheidung ein Unterhaltsanspruch der Ehegatten untereinander?

Nach einer Trennung und auch nach einer Scheidung soll jeder Ehegatte für seinen Unterhaltsbedarf selbst aufkommen. Ist ein Ehegatte dazu allerdings nicht oder nicht vollständig in der Lage, so hat er gegen den anderen unter Umständen einen Anspruch auf Unterhalt. Der Unterhalt ist oft streitig und die Auseinandersetzungen mit Emotionen beladen. Oft werden dann angebliche Erkrankungen – gerne Depressionen – angeführt, warum man nicht arbeiten kann, oder nicht mehr als drei Stunden arbeiten kann. Auf der anderen Seite wird oft unterstellt, dass der andere Teil etwas „schwarz“ hinzuverdient oder nicht ausreichend verdient.

Wann besteht nachehelich ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt?

Das Gesetz kennt verschiedene Unterhaltstatbestände. Unter diese Unterhaltstatbestände muss der Einzelfall subsumiert werden. Die Begrifflichkeiten die zu prüfen sind, lauten Betreuungsunterhalt, Unterhalt wegen Alters – Ausbildung und Krankheit, Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Erwerbstätigkeit und zuletzt der schillernde „Unterhalt wegen Billigkeit“.
Anhand des Einzelfalls ist zu prüfen, ob für einen Ehegatten eine der Unterhaltstatbestände vorliegt oder ob der Unterhaltsberechtigte in der Lage ist seinen Lebensbedarf selbst zu finanzieren.

Wie viel Ehegattenunterhalt muss ich zahlen?

Der Ehegattenunterhalt errechnet auf der Basis der Einkünfte und der so genannten berufsbedingten und ehebedingte Belastungen beider Ehegatten. Soweit einer der Ehegatten verpflichtet ist Kindesunterhalt zu zahlen, ist auch diese Zahlungsverpflichtung einkommensmindernd vorab zu berücksichtigen.
Unter die Einkünfte fallen alle steuerlich relevanten Einnahmen aus allen Einkunftsarten. Diese werden bei jedem Ehegatten gesondert ermittelt. Die Einkommensdifferenz ist entscheidend Das den Ehegatten demnach verbleibende Einkommen wird gegenübergestellt. Soweit die Ehegatten ausschließlich Einkünfte aus Erwerbstätigkeit haben, ist bei jedem noch ein so genannter Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel in Abzug zu bringen.
Aus der Hälfte der Differenz des so ermittelten Betrages ergibt sich der Ehegattenunterhaltsanspruch. Er ist allerdings nur insoweit zu erfüllen, soweit dem Unterhaltsverpflichteten Ehegatten der so genannte angemessene Selbstbehalt verbleibt. Dieser beträgt zwischen Ehegatten derzeit 1.280,00 €.

Besteht eine Unterhaltsverpflichtung auch, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen neuen Partner hat?

Grundsätzlich ja. Nur dann, wenn sich die neue Partnerschaft so verfestigt, dass sie einer Ehe ähnlich ist, kann aufgrund dieser Tatsache ein Anspruch entfallen.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine solche Verfestigung gegeben ist, sind insbesondere die Dauer des Zusammenlebens und ob die Lebensgefährten nach außen wie Ehegatten auftreten.

Wann entfällt der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten im Übrigen?

Zur Beantwortung dieser Frage müssen alle Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Grob lässt sich folgendes sagen: Ein Unterhaltsanspruch entfällt, wenn der Ehegatten seinen Lebensbedarf aus eigenen Einkünften vollständig decken kann. Er kann auch entfallen, wenn es für den unterhaltsverpflichteten unbillig wäre, weiter Unterhalt zahlen zu müssen. Zudem entfällt der Anspruch, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet. Es kann auch sein, dass ein Unterhaltsanspruch sich zunächst nur vermindert, im Übrigen aber fortbesteht oder erst später gänzlich entfällt. In manchen Fällen kann der Anspruch aber auch bis zum Eintritt in die Rente fortbestehen.