Familienrecht / Sorge- und Umgangsrecht
Sorge- und Umgangsrecht: Was steckt hinter dem Begriff gemeinsamer elterlicher Sorge?
Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge werden bedeutsame Entscheidungen für die Kinder von den Eltern gemeinsam getroffen. Hierunter fallen beispielsweise Entscheidungen zur Schulwahl, der Ausbildung, der religiösen Erziehung, der Gesundheitsvorsorge, sowie erhebliche medizinische Eingriffe. Gewöhnliche Entscheidungen über das alltägliche Leben entscheidet der Elternteil allein, bei dem das Kind sich gerade aufhält.
Ist beabsichtigt, einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich alleine zu stellen, so müssen erhebliche Probleme und Differenzen der Eltern bei der Ausübung der gemeinsamen Sorge vorhanden sein. Allein ein Unwille, die Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben, reicht nicht aus, die Übertragung der alleinigen Sorge durch ein Gericht zu erreichen. Im Vordergrund steht immer das Wohl des Kindes.
Was versteht man unter dem Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezeichnet einen Teilbereich des Sorgerechts. Mit ihm kann man für ein minderjähriges Kind entscheiden, wo es lebt und mit wem es sich – zumindest in der Theorie – trifft. Sind die Eltern sich uneinig, so kann im Rahmen der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht isoliert auf einen Elternteil übertragen werden, ohne dass das gemeinsame Sorgerecht im Übrigen verändert werden müsste.
Wie erfolgt die Regelung des Umgangsrechts mit einem Kind?
Das Umgangsrecht regelt den Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem das Kind nicht gewöhnlich lebt.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt ist dazu verpflichtet, den Umgang zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind zu unterstützen und zu fördern. In der Praxis wird der Umgang gerne von den Müttern eingeschränkt, um dem Kindesvater noch „einen mitzugeben“. Dieses Verhalten kann zumindest die Gefahr mit sich bringen, diesen Elternteil als erziehungsunfähig zu betrachten, da der Umgang auch mit dem anderen Elternteil gefördert werden soll.
Der Umgang ist individuell auf ein Kind abzustimmen. Das Umgangsrecht kann in stundenweisen, tageweisen Kontakten, Übernachtungen und Ferienregelung erfolgen. Der Umgang ist vom Kindeswillen, dessen Alter, Entwicklungs- und Gesundheitszustand abhängig.
Soweit keine Einigung der Eltern möglich ist, haben Sie die Möglichkeit, unter Vermittlung von örtlichen Beratungsstellen eine Lösung zu suchen.
Führt auch diese Vermittlung nicht zum Erfolg, kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, in dessen Rahmen ein weiterer Vermittlungsversuch zwischen den Eltern erfolgt. Ist auch dort keine Einigung möglich, legt das Gericht den Umgang fest.
Wer hat Anspruch auf Umgang mit einem minderjährigen Kind?
Kraft Gesetzes sind die Kindeseltern, Großeltern, Geschwister sowie Pflegepersonen dem Grunde nach umgangsberechtigt. Aber bereits die Regelung eines Umgangs zwischen Eltern und dem Kind neben einem Umgangskontakt zwischen Elternteil und Kind kann Probleme bereiten. Unter Berücksichtigung von Freizeitaktivitäten des Kindes kann es schlicht ein terminliches Problem sein, auch den Großeltern einen Umgang einzuräumen.